BSG - Beschluß vom 23.05.2000
B 1 KR 3/99 B
Normen:
SGB V § 30 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 5/97 - 01.12.1998,
SG Köln, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 52/96

Eigenanteil bei Zahnersatz auch bei mehrfacher Versorgung in kurzen Zeitabständen

BSG, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 3/99 B

DRsp Nr. 2000/7952

Eigenanteil bei Zahnersatz auch bei mehrfacher Versorgung in kurzen Zeitabständen

1. Der Versicherte hat den bei Zahnersatz vorgesehenen Eigenanteil auch dann zu tragen, wenn er innerhalb kurzer Zeit im selben Kieferbereich mehrfach zahnprothetisch versorgt werden muß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Der auf § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. Die vorgebrachten Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.