BSG - Beschluß vom 21.08.2000
B 2 U 230/00 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 493
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 U 24/98 - 08.02.2000,
SG Köln, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 194/96

Eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwaltes als Beweismittel, Zustellfristen beim postalischen Zustellungsverfahren

BSG, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen B 2 U 230/00 B

DRsp Nr. 2001/3814

Eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwaltes als Beweismittel, Zustellfristen beim postalischen Zustellungsverfahren

1. Als Beweismittel für die Glaubhaftmachung kommt die eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwalts über seine berufliche Tätigkeit betreffende Angelegenheiten in Betracht, ohne daß sie von vornherein mit Zurückhaltung zu bewerten wäre. Es kommt ihr allerdings auch keine Sonderstellung zu, indem etwa an der Richtigkeit der Versicherung eines Rechtsanwaltes als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege nicht gezweifelt werden dürfte. Der Beweiswert kann bereits dadurch gemindert sein, daß der Rechtsanwalt ohne Abgabe der entsprechenden Erklärung und Erfolg des darauf gestützten Rechtsbehelfs unter Umständen Regreßforderungen des Mandanten ausgesetzt sein könnte. 2. Ein Zeitraum von mehr als drei Wochen zwischen Briefeinwurf und Stempelung ist bei postalischer Zustellung eines Schriftstückes sehr fernliegend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe: