LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2010
6 SHa-EhRi 7006/10
Normen:
ArbGG § 21 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 22 Abs. 2 Nr. 2;

Ehrenamtliche Richtertätigkeit auf Arbeitnehmerseite bei Übernahme von Arbeitgeberfunktionen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 6 SHa-EhRi 7006/10

DRsp Nr. 2010/9149

Ehrenamtliche Richtertätigkeit auf Arbeitnehmerseite bei Übernahme von Arbeitgeberfunktionen

Dadurch, dass gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber auch Geschäftsleiter, Betriebsleiter oder Personalleiter berufen werden können, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, verlieren diese nicht zugleich ihren Status als Arbeitnehmer i. S. d. § 21 Abs. 1 ArbGG.

Der Antrag vom 16. April 2010 auf Amtsentbindung des ehrenamtlichen Richters R. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 21 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 22 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Herr R. ist ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und gehört der Kammer 23 des Arbeitsgerichts Berlin an.

Mit Ladungsrückschrift vom 7. April 2010 hat Herr R. mitgeteilt, dass er ab April 2010 in einer Arbeitgeberfunktion tätig sei. Die Senatsverwaltung für I., A. und S. hat daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2010 einen Amtsentbindungsantrag gestellt. Auf telefonische Rückfrage hat Herr R. angegeben, in seinem neuen Arbeitsverhältnis auch zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt und weiterhin im Bezirk des Arbeitsgerichts Berlin tätig zu sein. Einen Wechsel in die Stellung eines ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite strebe er nicht an.