LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2012
6 Ta 263/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; BGB § 1356 Abs. 2 S. 1; BGB § 1360 S. 1; BGB § 1360 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1222/11

Ehelicher Prozesskostenvorschussanspruch als vermögenswertes Recht bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 263/11

DRsp Nr. 2012/2477

Ehelicher Prozesskostenvorschussanspruch als vermögenswertes Recht bei der Prozesskostenhilfe

Die Vergütungsklage eines Ehegatten stellt eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB dar. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren ist seinem Vermögen ein gegenüber dem Ehegatten zustehender Prozesskostenvorschussanspruch zu berücksichtigen.

Leitsätze der Redaktion: 1. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB, da beide Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB) und das Recht beider Ehegatten besteht, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB). 2. Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind ein wesentlicher Umstand, der die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehe berührt, und umgreifen die wirtschaftliche Lage und Existenz der (ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtigen) Ehegatten.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. September 2011 - 10 Ca 1222/11 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; BGB § 1356 Abs. 2 S. 1; BGB § 1360 S. 1; BGB § 1360 a Abs. 4;

Gründe: