Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. März 2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 01.03.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.05.2011 monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 21.03.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Nach ihrer Berechnung sei sie außerstande, monatliche Raten von über € 50,00 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
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