LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2011
10 Ta 106/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 227/11

Ehegattenfreibetrag und Kosten der Unterkunft bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 106/11

DRsp Nr. 2011/13493

Ehegattenfreibetrag und Kosten der Unterkunft bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

1. Stromkosten und Rundfunkgebühren sind Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO fallen. 2. Kosten für eine gesondert angemietete Garage sind keine Kosten der Unterkunft.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. März 2011, Az.: 8 Ca 227/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 01.03.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.05.2011 monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 21.03.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Nach ihrer Berechnung sei sie außerstande, monatliche Raten von über € 50,00 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.