LSG Sachsen - Beschluss vom 27.02.2017
7 AS 1281/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 c); SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3027/16

Eheähnliche Gemeinschaft; Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; materielle Beweislast; Rechtsschutzbedürfnis; unzureichende Mitwirkung

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 7 AS 1281/16 B ER

DRsp Nr. 2017/13814

Eheähnliche Gemeinschaft; Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; materielle Beweislast; Rechtsschutzbedürfnis; unzureichende Mitwirkung

1. Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn über einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner bisher deshalb nicht entschieden worden ist, weil die Antragstellerin und der mit ihr eine Wohnung teilende Partner im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Fragen zum Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht beantwortet und angeforderte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen nicht vorgelegt haben. 2. Zu den Voraussetzungen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II. 3. Wenn infolge unzureichender Mitwirkung der Antragstellerin und ihres Partners die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zur Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft sind, kann eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast erfolgen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 c); SGB II § 7 Abs. 3a;

Gründe:

I.