LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 03.08.2006
L 9 AS 349/06 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 7 Abs. 3a Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 238/06

Eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 03.08.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 349/06 ER

DRsp Nr. 2007/20307

Eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs.3 Nr.3 c SGB II ist eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicher stellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber hat bei der Neuformulierung auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einbezogen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war.