ArbG Stuttgart - Kammern Aalen - Urteil vom 29. April 1999 - 8 Ca 41/99 -,
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 56/99
Dynamische Verweisung im Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge in der jeweiligen Fassung (Blankettverweisung); Anwendbarkeit der Tarifverträge nach Betriebsübergang als Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB); Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 295/00
DRsp Nr. 2002/4389
Dynamische Verweisung im Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge in der jeweiligen Fassung (Blankettverweisung); Anwendbarkeit der Tarifverträge nach Betriebsübergang als Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB); Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang
»1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die dort umschriebenen Tarifnormen in dem Rechtsstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs besteht.2. Die dynamische Blankettverweisung hat beim Übergang der verweisenden Tarifnorm in das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, dass auch die Regelung der in Bezug genommenen Tarifnorm nur in dem Rechtsstand in das Arbeitsverhältnis übergeht, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand.«Orientierungssätze:1. Der Betriebsübergang gemäß § 613 aBGB begründet für den Erwerber keine unmittelbare und zwingende Geltung (§ 4 Abs. 1TVG) eines mit dem Betriebsveräußerer abgeschlossenen Firmentarifvertrages.2. Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Firmentarifvertrag auf die einschlägigen Flächentarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verweist (dynamische Blankettverweisung).
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