LAG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2009
5 Sa 403/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 81
LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1314/07

Dynamische Verweisung bei eingeschränkter Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 403/08

DRsp Nr. 2009/26149

Dynamische Verweisung bei eingeschränkter Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

Eine arbeitsvertragliche Klausel, in der auf tarifvertragliche Bestimmungen Bezug genommen wird, kann als Gleichstellungsabrede nur dann gewertet werden, wenn auf die tarifvertraglichen Bestimmungen, die im Falle einer arbeitnehmerseitigen Tarifbindung normativ gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zur Anwendung kommen würden, als Ganzes Bezug genommen wird.

Tenor:

1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden/Kammer Schwandorf/Gerichtstag Amberg vom 06.05.2008, Aktenzeichen: 6 Ca 1314/07 A, in Ziffern 1. bis 4. abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12 1999 angeführten Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu seinem Ausscheiden in dynamischer Form zur Anwendung gekommen sind und die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf dieser Grundlage abzurechnen sind.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des TV AL II verlangen kann.