LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2015
4 TaBVGa 3/15
Normen:
§ 103 BetrVG; § 15 KSchG; § 78 BetrVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 11
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 11/14 d

Durchsetzung des Zutrittsrechts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb nach fristloser Kündigung und Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 3/15

DRsp Nr. 2015/10157

Durchsetzung des Zutrittsrechts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb nach fristloser Kündigung und Anfechtung der Betriebsratswahl

Ist eine Betriebsratswahl angefochten und ist in diesem Verfahren auch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht, so ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb nach einer diesem gegenüber vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung zwar zu prüfen, ob die Kündigung - z. B. wegen fehlender Zustimmung nach § 103 BetrVG - offensichtlich unwirksam ist. Dieser Offensichtlichkeitsmaßstab erstreckt sich aber nicht auf die inzident zu prüfende Frage, ob die Betriebsratswahl nicht nichtig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2014- 5 BVGa 11/14 d - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 103 BetrVG; § 15 KSchG; § 78 BetrVG;

Gründe

I.