OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2019
10 U 214/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 627; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 96/18

Durchsetzung der Ansprüche eines Vertragshändlers auf Zahlung von Boni

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 10 U 214/18

DRsp Nr. 2019/17589

Durchsetzung der Ansprüche eines Vertragshändlers auf Zahlung von Boni

Ist in einem Vertragshändlervertrag der Anspruch auf Zahlung von Boni unbedingt ausgestaltet, so kann der Hersteller sich nicht nachträglich darauf berufen, dass es sich um eine freiwillige Leistung habe handeln sollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2018 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 627; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 2;

Gründe