OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2010
6 A 816/09
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; LBG NRW § 45;
Fundstellen:
DVBl 2010, 991
DÖV 2010, 739

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügenden Bescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 6 A 816/09

DRsp Nr. 2010/10195

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügenden Bescheides

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; LBG NRW § 45;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.