LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2010
10 TaBV 67/09
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 10; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/09

Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 67/09

DRsp Nr. 2010/7497

Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Der Durchführungsanspruch im Hinblick auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung steht im Fall originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allein dem Gesamtbetriebsrat, nicht einem örtlichen Betriebsrat zu.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 23.06.2009 – 1 BV 4/09 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Arbeitgeberin aufgegeben, für die im Betrieb des Klinikums für Rehabilitation B3 O1 Beschäftigten die geleisteten Arbeitszeiten sowie die Arbeitszeitdokumentation mittels des EDV-Programms OC:Time sowie der Hardware der Firma S7 erfassen bzw. durchführen zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 10; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 89 Abs. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.