LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2012
12 Ta 95/12
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 4/12

Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Einstweilige Verfügung

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 95/12

DRsp Nr. 2012/18055

Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Einstweilige Verfügung

Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 - 6 BVGa 4/12 - teilweise abgeändert:

a)

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, dass persönliche Arbeitszeitkonten von Mitarbeitern, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten und mit denen kein Langzeitkonto vereinbart ist, 120 Plusstunden übersteigen, soweit keine Zustimmung des Antragstellers bzw. kein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt.

b) 2.