A.
Der Betriebsrat will erreichen, dass dem Arbeitgeber der Einsatz von betriebsfremden Detektiven zum Zwecke der Überwachung eines Alkoholverbots untersagt wird. Er stützt sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung und auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
Der Arbeitgeber betrieb ein Unternehmen der Textilindustrie mit ca. 950 Beschäftigten. In seinem Betrieb war ein Betriebsrat gebildet worden.
Eine Arbeitsordnung vom 24. November 1969 enthielt ein Alkoholverbot:
"Es ist verboten, alkoholische Getränke in den Betrieb mitzubringen oder Alkohol im Betrieb zu trinken."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|