BSG - Urteil vom 25.10.2016
B 1 KR 11/16 R
Normen:
SGB V § 269 Abs. 2; RSAV § 31 Abs. 5 S. 5; RSAV § 41 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 380
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 745/14

Durchführung des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der morbiditätsorientierten Berechnung der Zuweisungen für Auslandsversicherte im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung

BSG, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 11/16 R

DRsp Nr. 2017/387

Durchführung des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der morbiditätsorientierten Berechnung der Zuweisungen für Auslandsversicherte im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung

Das Bundesversicherungsamt darf eine nach Ablauf des Ausgleichsjahres in Kraft getretene gesetzliche Deckelung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Auslandsversicherten nachfolgend bereits in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr berücksichtigen, ohne gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 269 Abs. 2; RSAV § 31 Abs. 5 S. 5; RSAV § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen für Auslandsversicherte an die klagende Krankenkasse (KK) aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2013.