LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2011
14 Sa 29/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 91/10

Duldung von Überstunden bei Betrieb eines Zeiterfassungssystems; Vergütungsklage einer Zahnarzthelferin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 14 Sa 29/11

DRsp Nr. 2011/17825

Duldung von Überstunden bei Betrieb eines Zeiterfassungssystems; Vergütungsklage einer Zahnarzthelferin

1. Das Verhalten des Arbeitgebers ist widersprüchlich, wenn er einerseits die Ableistung von Mehrarbeit bestreitet, andererseits jedoch eine Zeiterfassung eingeführt hat, aus der sich die regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit ableiten lässt. 2. Dient das vom Arbeitgeber eingesetzte Zeiterfassungsgerät dazu, An- und Abwesenheitszeiten genau zu erfassen, und ist es eingeführt worden, um diese zu kontrollieren, hat der Arbeitgeber Kenntnis von den geleisteten Mehrarbeitszeiten, so dass jedenfalls von einer Duldung der Ableistung von Mehrarbeit ausgegangen werden kann.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 27. Oktober 2010, Az. 2 Ca 91/10 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.751,31 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50 % und der Beklagte 50 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.