Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.11.2007 (dort Seite 3 - 6 = Bl. 119 - 122 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007 aufrechtzuerhalten, sowie hilfsweise - im Falle der Aufhebung des Versäumnisurteils des erkennenden Gerichts vom 22.08.2007 insgesamt - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.826,65 EUR an Verfahrenskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007 die Klage abzuweisen und gegebenenfalls vorsorglich, den Hilfsantrag abzuweisen.
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