BSG - Urteil vom 03.07.2013
B 12 KR 8/11 R
Normen:
BGB § 242; SGB X § 45; SGB X § 49; SGB V § 5; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 87 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 9/10
SG Speyer, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 442/07

Drittanfechtungsrecht des Rentenversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt über eine Statusentscheidung

BSG, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 8/11 R

DRsp Nr. 2013/25152

Drittanfechtungsrecht des Rentenversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt über eine Statusentscheidung

Ein Sozialversicherungsträger kann sich bei seiner Drittanfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt einer Krankenkasse als Einzugsstelle zur Frage von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben trotz unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung der Krankenkasse nicht auf die Jahresfrist für die Klageerhebung berufen, wenn er die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften, an deren Zustandekommen er beteiligt war, zurechenbar mitherbeigeführt hat.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 27. November 2009 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 4. tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 242; SGB X § 45; SGB X § 49; SGB V § 5; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 87 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I