Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Drittanfechtung der Verlängerung einer Dialysezweigpraxisgenehmigung.
Beim Kläger handelt es sich um eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, die in I-Stadt ein Dialysezentrum betreibt und außerdem in O-Stadt über eine Zweigpraxisgenehmigung zum Erbringen fachärztlich-nephrologischer Sprechstunden auf Überweisung von Haus- und Fachärzten ohne Dialyse verfügt. Bereits mit Schreiben vom 10.6.2011 hatte er für den Standort in O-Stadt die Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen von Dialyseleistungen beantragt.
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