LSG Bayern - Urteil vom 21.10.2015
L 12 KA 108/14
Normen:
Anlage 9.1.5 des Anhangs 9.1. zu BMV-Ä/EKV Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 352/13

Drittanfechtung der Verlängerung einer DialysezweigpraxisgenehmigungKeine BedarfsprüfungKein Drittschutz

LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 108/14

DRsp Nr. 2016/18832

Drittanfechtung der Verlängerung einer Dialysezweigpraxisgenehmigung Keine Bedarfsprüfung Kein Drittschutz

Die Rechtsgrundlage für die Verlängerung einer Dialysezweigpraxisgenehmigung, Anlage 9.1.5 Abs. 3 2. Unterabsatz, Satz 4 zu Anhang 9.1. BMV-Ä/EKV, beinhaltet keine Bedarfsprüfung und vermittelt deshalb auch keinen Drittschutz.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anlage 9.1.5 des Anhangs 9.1. zu BMV-Ä/EKV Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Drittanfechtung der Verlängerung einer Dialysezweigpraxisgenehmigung.

Beim Kläger handelt es sich um eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, die in I-Stadt ein Dialysezentrum betreibt und außerdem in O-Stadt über eine Zweigpraxisgenehmigung zum Erbringen fachärztlich-nephrologischer Sprechstunden auf Überweisung von Haus- und Fachärzten ohne Dialyse verfügt. Bereits mit Schreiben vom 10.6.2011 hatte er für den Standort in O-Stadt die Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen von Dialyseleistungen beantragt.