LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2011
10 Sa 350/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 618/10

Doppelbesteuerung bei Auslandseinsatz; unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei zumutbarer Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 350/11

DRsp Nr. 2012/1596

Doppelbesteuerung bei Auslandseinsatz; unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei zumutbarer Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers

1. Ein Doppelbesteuerungsabkommen geht innerstaatlichem Recht vor; liegen die Anwendungsvoraussetzungen eines solchen Abkommens vor, entfällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. 2. Das Doppelbesteuerungsabkommen greift nur dann ein, wenn sich der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer während des betreffenden Steuerjahres (Kalenderjahres) länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält. 3. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf die bestehende Rechtslage eines Steuerabkommens hinzuweisen; da Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist, hat er sich im eigenen Interesse um steuerliche Fragen seiner Tätigkeit zu kümmern. 4. Auch bei einem Auslandseinsatz hat sich der Arbeitnehmer selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns zu erkundigen, insbesondere wenn sich der Auslandseinsatz über einen erheblichen Zeitraum erstreckt; solche Informationen können auf zumutbare Weise durch Nachfrage beim Finanzamt, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beschafft oder auch von der Arbeitgeberin erbeten werden.