LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2018
L 16 KR 445/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 187/17

DivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenAbstrakter Rechtssatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 445/17 NZB

DRsp Nr. 2018/16495

Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Abstrakter Rechtssatz

1. Voraussetzung einer Divergenz ist, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. 2. Nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogenen rechtlichen Aussage kann von einem abstrakten Rechtssatz ausgegangen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 356,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2017 ist nicht begründet.