Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2017 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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