BSG - Beschluss vom 08.06.2001
B 2 U 135/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 08.06.2001 - Aktenzeichen B 2 U 135/01 B

DRsp Nr. 2001/14001

Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, so liegt darin noch keine Divergenz. Die leigt erst dann vor, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Klägerin, die ihre Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des BSG stützt, nicht hinreichend Rechnung getragen.