BSG - Beschluß vom 28.06.2000
B 6 KA 1/00 B
Normen:
SGB V § 81 Abs. 5, § 95 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA16/99
SG Kiel, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 130/97

Disziplinarmaßnahme im Vertragsarztrecht, Kostentragung

BSG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 1/00 B

DRsp Nr. 2000/7833

Disziplinarmaßnahme im Vertragsarztrecht, Kostentragung

1. Gegenüber der Entziehung der Zulassung stellt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme die mildere Sanktion für vertragsärztliche Pflichtverletzungen dar, so daß die Disziplinarmaßnahme damit nicht dasselbe Maß an Pflichtwidrigkeit voraussetzt wie die Entziehung der Zulassung. 2. Die Einführung von Vorschriften über die Kostentragung wird durch die gesetzliche Ermächtigung des § 81 Abs. 5 S. 1 SGB V gestaltet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 5, § 95 Abs. 6 ;

Gründe:

I

Gegen den seit Februar 1989 als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger sind ab dem Quartal II/1989 für nahezu alle Quartale Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, insbesondere Honorarkürzungen, festgesetzt worden. Der Disziplinarausschuß der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erteilte ihm deshalb 1993 wegen Verletzung seiner kassenärztlichen Pflichten eine Verwarnung und verpflichtete ihn, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.