LAG Hamm, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 267/09
ArbG Dortmund, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1145/08
Diskriminierungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgern; Nichtanbieten eines Folgevertrags als verbotene Maßregelung; Schadensersatz; Fehlender Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags [§ 15 Abs. 6 AGG analog
BAG, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 150/10
DRsp Nr. 2012/4149
Diskriminierungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgern; Nichtanbieten eines Folgevertrags als verbotene Maßregelung; Schadensersatz; Fehlender Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags [§ 15 Abs. 6 AGG analog
1. Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612aBGB verbotene Maßregelung.2. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben. § 15 Abs. 6AGG ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer kann deshalb keinen Folgevertrag verlangen.Orientierungssätze:1. Das in § 612aBGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit schützen, wenn er Rechte wahrnimmt. Der Arbeitnehmer soll seine Rechte ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers ausüben können.2. Eine Rechtsausübung kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612aBGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.