Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses gestritten hatten, zweitinstanzlich nunmehr darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat, weil die Beklagte in dem zunächst erteilten Zeugnis den Elternurlaub der Klägerin vom 09.08.2009 bis zum 26.09.2009 erwähnte hatte. Etwa 1 1/2 Monate nach dem ersten Verlangen der Klägerin, die Elternzeit im Zeugnis unerwähnt zu lassen hatte die Beklagte ein weiteres Zeugnis erteilt, in dem die Elternzeit nicht mehr erwähnt wurde.
Nach zweitinstanzlichem Vortrag der Klägerin hat diese das erste Zeugnis, in dem die Elternzeit erwähnt wurde, und welches auf den 25.05.2011 datiert ist, am 06.06.2011 erhalten. Die Beklagte hat dieses mit Nichtwissen bestritten.
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