LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2016
3 Sa 160/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; TVBB § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 382/16

Diskriminierung wegen Behinderung durch die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nord

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 160/16

DRsp Nr. 2017/3500

Diskriminierung wegen Behinderung durch die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nord

§ 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nord in der Fassung vom 20.04.2000 beinhaltet keine Benachteiligung wegen Behinderung im Sinne der §§ 1, 3 AGG. Der Anknüpfungspunkt des Anspruches auf ungeminderte Altersrente zur Berechnung der Abfindungshöhe weist keinen rechtsrelevanten Bezug zur Schwerbehinderung eines Menschen im Sinne einer Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG auf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 382/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; TVBB § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung aus einzelvertraglicher Vereinbarung unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie im Nordverbund (künftig TVBB).