BGB § 134; BGB § 362 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 i.d.F. vom 28.03.2015 (TV-L) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 i.d.F. vom 28.03.2015 (TV-L) § 24; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 i.d.F. vom 28.03.2015 (TV-L) § 26; Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11.12.1990 über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung (Vereinbarung Sabbatjahr SH) Nr. 4.1;
Fundstellen:
AP TV-L § 26 Nr. 3
AuR 2019, 140
BB 2019, 308
EzA TzBfG § 4 Nr. 30
EzA-SD 2019, 7
NZA 2019, 262
NZA-RR 2019, 212
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 359/17
ArbG Kiel, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 369 e/17
Diskriminierung von Teilzeitkräften bei der Urlaubsentgeltberechnung bei ArbeitszeitreduzierungZulässige Vereinbarung eines Sabbatjahres auf individualrechtlicher Ebene auf der Grundlage entsprechender tariflicher VorschriftenDifferenzierung zwischen Umfang und Lage der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten bei der Auszahlung von Urlaubsentgelt im Tarifvertrag
BAG, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 159/18
DRsp Nr. 2019/497
Diskriminierung von Teilzeitkräften bei der Urlaubsentgeltberechnung bei ArbeitszeitreduzierungZulässige Vereinbarung eines Sabbatjahres auf individualrechtlicher Ebene auf der Grundlage entsprechender tariflicher VorschriftenDifferenzierung zwischen Umfang und Lage der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten bei der Auszahlung von Urlaubsentgelt im Tarifvertrag
Orientierungssätze:1. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L, denen zufolge der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hat, sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1TzBfG) gemäß § 134BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (Rn. 13).
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