Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 11 Ca 544/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch über Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Diskriminierung.
Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und auf dem Gebiet der internationalen Bildungsforschung tätig. Der Kläger ist A Herkunft und bewarb sich im Juni 2013 auf eine von der Beklagten in der B geschaltete Stellenanzeige. Er wurde zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, im Ergebnis jedoch nicht eingestellt.
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