LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2015
14 Sa 1075/14
Normen:
AGG § 3; AGG § 7; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 544/14

Diskriminierung ausländischer Bewerber wegen der Anforderung hoher Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache für die Besetzung eines Service-Desk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1075/14

DRsp Nr. 2016/13619

Diskriminierung ausländischer Bewerber wegen der Anforderung "hoher Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache " für die Besetzung eines "Service-Desk"

Die Anforderung "hohe Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache" in einer Stellenanzeige für die Besetzung eines "Service Desk", an dem telefonische Anfragen von EDV-Nutzern zu bearbeiten sind, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung ausländischer Bewerber wegen ihrer Herkunft dar. Gleiches gilt für die Formulierung "praktische Erfahrungen im beschriebenen Aufgabenbereich, gerne auch Berufseinsteiger" im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen Alters.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 11 Ca 544/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3; AGG § 7; AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch über Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Diskriminierung.

Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und auf dem Gebiet der internationalen Bildungsforschung tätig. Der Kläger ist A Herkunft und bewarb sich im Juni 2013 auf eine von der Beklagten in der B geschaltete Stellenanzeige. Er wurde zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, im Ergebnis jedoch nicht eingestellt.