LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2011
12 Sa 527/10
Normen:
AGG § 15 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22); Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16);
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6777/08

Diskriminierung [ethnische Herkunft, Schwerbehinderung]; Begriff des Mobbing

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 527/10

DRsp Nr. 2012/5986

Diskriminierung [ethnische Herkunft, Schwerbehinderung]; Begriff des „Mobbing“

1. Auf vor seinem Inkrafttreten begangene Diskriminierungshandlungen findet das AGG keine Anwendung (§ 33 Abs. 1 AGG). 2. Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Richtlinie des Rates 2000/43/EG vom 29.06.2000 sowie der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vereinbar. 3. a) Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. b) Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum „neutral“ sein können. c) Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen. d) Ferner kann es an der für die Verletzungshandlung erforderlichen Systematik fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume liegen.