Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 85/04
DRsp Nr. 2005/17636
Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Ein Arbeitnehmer ist bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch dann zur Aussonderung berechtigt ist, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1BetrAVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind.