Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie verschiedener Änderungskündigungen.
Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er ist seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde von der Beklagten am 16. August 1977 in Griechenland angestellt und dort zunächst in verschiedenen Zweigstellen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitvertrag aus dieser Zeit gibt es nicht.
Ab dem 01. Juli 1987 wurde der Kläger für die Beklagte in Deutschland tätig. Unter dem 09. Juni 1987 hatte der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben:
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