LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2008
8 Sa 2179/06
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 23 ; EGBGB Art. 30 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1949/06

Direktionsrecht; Versetzung; betriebsbedingte Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 2179/06

DRsp Nr. 2008/18376

Direktionsrecht; Versetzung; betriebsbedingte Kündigung

»Ist auf ein Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden gilt eine "Arbeitsordnung" des Arbeitgebers mit Sitz im Ausland nur dann für das Arbeitsverhältnis, wenn dies vereinbart ist, nicht aber auf Grund ihres Rechtscharakters als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Dies wäre nur nach den ausländischen Recht zu beurteilen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 23 ; EGBGB Art. 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie verschiedener Änderungskündigungen.

Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er ist seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde von der Beklagten am 16. August 1977 in Griechenland angestellt und dort zunächst in verschiedenen Zweigstellen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitvertrag aus dieser Zeit gibt es nicht.

Ab dem 01. Juli 1987 wurde der Kläger für die Beklagte in Deutschland tätig. Unter dem 09. Juni 1987 hatte der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben: