Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1978 als Technischer Angestellter/Messtechniker in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:
"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter - Meß-Techniker im Werk A-Stadt beschäftigt.
Z behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.
...."
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