LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
7 Ta 6/11
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 35/10

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 6/11

DRsp Nr. 2011/10706

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 35/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.01.1999 als Technischer Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Z, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter eingestellt.

Die X GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

...

Dienstsitz ist Z.

..."