LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
7 Ta 5/11
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 36/10

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 5/11

DRsp Nr. 2011/10705

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 36/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als Gewerblicher Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

"Der Mitarbeiter wird als Gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung eingestellt.

....

Die Y GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

Dienstsitz ist A-Stadt.

..."