LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
7 Ta 3/11
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 37/10

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 3/11

DRsp Nr. 2011/10703

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 37/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.09.1989 als Mitarbeiter/Nachbearbeitung in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

"Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter/Nachbearbeitung im Werk Z beschäftigt.

U behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.

...."