LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2011
7 Ta 280/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 42/10

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 280/10

DRsp Nr. 2011/10702

Direktionsrecht; einstweilige Verfügung gegen Versetzung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 42/10 abgeändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum 31.03.2011 nicht weiter aufrecht zu erhalten. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 28.04.2006 als SAP Anwendungstechniker seit dem 01.06.2006 in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

"§ 3 Tätigkeit