LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.09.2011
12 Sa 1839/10
Normen:
GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1831/10

Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Tätigkeit; Versetzung zur Beseitigung einer Konfliktlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1839/10

DRsp Nr. 2012/5984

Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Tätigkeit; Versetzung zur Beseitigung einer Konfliktlage

Zur Beseitigung einer Konfliktlage kann der Arbeitgeber – unbeschadet des Streits um seine Ursachen – einen Arbeitnehmer in eine andere Filiale versetzen, ohne ihn zuvor abmahnen zu müssen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Oktober 2010 - 14 Ca 1831/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Stützpunktmarktleiter in A.