LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2005
10 Sa 612/04
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 § 611 ; GewO § 106 S. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 78/04

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Beschäftigung einer Krankenschwester auf bestimmter Station

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 612/04

DRsp Nr. 2005/9548

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Beschäftigung einer Krankenschwester auf bestimmter Station

Enthält der Arbeitsvertrag einer Krankenschwester keine Festlegung auf eine bestimmte Station und hat sich die Arbeitspflicht im Laufe des Arbeitsverhältnisses auch nicht entsprechend konkretisiert, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes auch eine Tätigkeit auf einer anderen Station bestimmen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 § 611 ; GewO § 106 S. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Krankenschwester auf einer ganz bestimmten Station des Klinikums der Universität M zu beschäftigen.