BAG - Urteil vom 17.08.2011
10 AZR 322/10
Normen:
BGB § 305; BGB § 315; GewO § 106; Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) § 15; Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) § 100; BBesO A/B; TV-L § 4;
Fundstellen:
AuR 2012, 42
BB 2012, 116
NZA 2012, 176
NZA-RR 2012, 106
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 214/09
ArbG Neubrandenburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1119/08

Direktionsrecht des Arbeitgebers [Öffentlicher Dienst]; Voraussetzungen für die Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule

BAG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 322/10

DRsp Nr. 2011/19716

Direktionsrecht des Arbeitgebers [Öffentlicher Dienst]; Voraussetzungen für die Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine "Regionale Schule"

Orientierungssätze: 1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. 2. Ein Lehrer des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien kann, wenn vertraglich (nur) der Aufgabenbereich eines Lehrers vereinbart ist, an eine Regionale Schule abgeordnet werden. Die Lehrtätigkeit an einer Regionalen Schule ist der an einem Gymnasium grundsätzlich gleichwertig. Ob eine Abordnung im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt nach § 106 GewO, § 315 BGB von den Umständen des Einzelfalls und der Ausübung billigen Ermessens ab.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2010 - - aufgehoben.