LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2008
5 Sa 716/07
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 ; BGB § 226 ; BGB § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 50/07

Direktionsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 716/07

DRsp Nr. 2008/18567

Direktionsrecht

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 ; BGB § 226 ; BGB § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Zuweisung einer neuen Arbeitstätigkeit durch die Beklagte an den Kläger rechtmäßig ist.

Der Kläger ist seit dem 17.04.1972 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 zum 30.11.2005 gekündigt. Nach Obsiegen der zweiten Instanz hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, am 27.11.2006 zu einem Gespräch im Betrieb zu erscheinen. Bei diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht an seinen Arbeitsplatz im Gebäude 10 zurückkehren werde. Stattdessen werde er in der Halle 18 künftig mit der Reparatur bzw. Umbauten, insbesondere unter Verwendung eines Schweißgerätes, von so genannten Laffettenwagen beschäftigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.02.2006 erhobenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,