BAG - Urteil vom 17.08.2011
10 AZR 202/10
Normen:
BGB § 315; GewO § 106; SGB III § 121;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 78
BB 2012, 187
DB 2012, 118
NJW 2012, 331
NZA 2012, 265
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 104/09
ArbG Dresden, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2408/08

Direktionsrecht [Versetzung]; Anforderungen an die Ausübung des billigen Ermessens; Zumutbarkeit von Fahrzeiten

BAG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 202/10

DRsp Nr. 2011/21425

Direktionsrecht [Versetzung]; Anforderungen an die Ausübung des billigen Ermessens; Zumutbarkeit von Fahrzeiten

Orientierungssätze: 1. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Werden im Zuge einer Verwaltungsreform qualifizierte Arbeitsaufgaben verlagert, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter durch das eingearbeitete Personal wahrnehmen zu lassen. Dieses Interesse an der Versetzung ist abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsort. Macht der Arbeitnehmer geltend, es gebe eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsort, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese zu prüfen und sie ggf. in die Abwägung der wechselseitigen Interessen mit einzubeziehen.