LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2010
3 Sa 12/09
Normen:
BMT-G § 28 Abs. 1 S. 1; BMT-G § 28 Abs. 1 S. 2; BMT-G § 28 Abs. 1 S. 9; TvÖD-VKA § 18; TVÜ-VKA § 3; TVÜ-VKA § 4; TVÜ-VKA § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4582/08

Differenzvergütung bei Überleitung eines leistungsgeminderten Alleinhandwerkers mit Lohnstandssicherung im öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 12/09

DRsp Nr. 2011/7008

Differenzvergütung bei Überleitung eines leistungsgeminderten Alleinhandwerkers mit Lohnstandssicherung im öffentlichen Dienst

1. Leistungsgeminderte Arbeitnehmer sind nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA nur hinsichtlich ihres gesicherten Lohnstandes nicht in den TVöD übergeleitet. Dagegen hat die nach der fortgeltenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 9 BMT-G II vorzunehmende Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Monatslohns für die tatsächlich zugewiesene Arbeit auf Grundlage der entsprechenden Entgeltgruppe des TVöD zu erfolgen. 2. Eine Dynamisierung des gesicherten Lohnstandes erfolgt nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA weder für bereits vor Inkrafttreten des TVöD leistungsgeminderte Beschäftigte noch für Beschäftigte, bei denen die Leistungsminderung erst nach diesem Datum eintrat. 3. Das Leistungsentgelt nach § 18 TvÖD (VKA) ist im Monat seiner Auszahlung in die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 9 BMT-G II einzubeziehen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 - 14 Ca 4582/08 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.03.2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.