LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.06.2012
24 Sa 213/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9156/11

Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin aufgrund nichtiger Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 24 Sa 213/12

DRsp Nr. 2012/23825

Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin aufgrund nichtiger Tarifverträge

Die von der CGZP abgeschlossenen Tarfiverträge sind nichtig. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag. Den Ansprüchen aus dem Grundsatz des equal pay steht nicht das Gebot des Vertrauensschutzes entgegen. Das formularmäßig vereinbarte System von Ausschlussfristen ist intransparent.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Januar 2012 - 39 Ca 9156/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt, dass ihr Entleiher für vergleichbare eigene Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Entleihers gezahlt hat.

Die Klägerin war von Juni 2007 bis Dezember 2009 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.2007 ("Vertrag 2007") heißt es u.a.: