I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Januar 2012 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt, dass ihr Entleiher für vergleichbare eigene Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Entleihers gezahlt hat.
Die Klägerin war von Juni 2007 bis Dezember 2009 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.2007 ("Vertrag 2007") heißt es u.a.:
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