BAG - Urteil vom 06.07.2016
4 AZR 113/14
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 3; BetrVG § 112; BGB § 305 c; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 221/13
ArbG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8478/12

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der GewerkschaftszugehörigkeitVorlagepflicht an den Großen Senat des BundesarbeitsgerichtsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG - 4 AZR 796/13 -

BAG, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 113/14

DRsp Nr. 2016/19965

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der Gewerkschaftszugehörigkeit Vorlagepflicht an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG - 4 AZR 796/13 -

1. Zwei Tarifverträge können zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann, differieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats). Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. 2. Eine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 m.w.N.; GK-ArbGG/Dörner Stand Juni 2016 § 45 Rn. 26).