LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2012
5 Sa 269/11
Normen:
TVöD § 10;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 140
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 546 c/11

Dienstvereinbarung; Zulässigkeit einer Kappungsgrenze hinsichtlich der Übertragbarkeit des Arbeitszeitguthabens

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 269/11

DRsp Nr. 2012/4730

Dienstvereinbarung; Zulässigkeit einer Kappungsgrenze hinsichtlich der Übertragbarkeit des Arbeitszeitguthabens

1. Eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung, die bei einem monatlich übertragbaren Guthaben von 80 Stunden festlegt, dass am Ende des Abrechnungsjahres nur 40 Stunden in das nächste Abrechnungsjahr übertragen werden dürfen, hält der Billigkeitskontrolle stand. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit weitestgehend frei und eigenverantwortlich gestalten kann. 2. Die Kappungsgrenze gilt auch dann, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund einer unvorhergesehenen Erkrankung nicht mehr möglich ist, vor dem Ende des Abrechnungszeitraums das Stundenguthaben durch Inanspruchnahme von Gleittagen abzubauen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.06.2011, Az. ö.D. 5 Ca 546 c/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 10;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gutschrift von 40 Stunden Arbeitszeit auf sein Arbeitszeitkonto.

Der am ....1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1980 zuletzt als Bürosachbearbeiter vollzeitbeschäftigt.