Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, seine auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen beim "Miles & More"-Programm der Deutschen Lufthansa für Dienstreisen zugunsten der Beklagten einzusetzen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der industriellen Mess-, Steuer- und Regeltechnik mit einem hohen Exportanteil. Der Kläger ist bei ihr seit 1975 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, seit dem 01.07.1997 als Verkaufsleiter im Ausland. Seine berufliche Tätigkeit bringt es mit sich, dass der Kläger häufig Flugreisen ins Ausland unternehmen muss. Diese werden von der Beklagten zentral nach den Orts- und Zeitvorgaben des Klägers gebucht. Die Flüge erfolgen überwiegend mit der Deutschen Lufthansa (DLH).
Der Kläger ist seit 1993 Inhaber einer Miles & More-Karte der DLH. Wegen der näheren Bedingungen des Miles & More-Programms wird auf den Aufsatz von Bauer und Krets in BB 2002, 2066 verwiesen.
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