Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit.
Der im Juli 1955 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1981 (Blatt 7/8 der Akte) seit dem 1. März 1981 als examinierter Krankenpflegehelfer im Krankenhaus W. beschäftigt.
Er arbeitet seit ca. 20 Jahren ausschließlich als Dauernachtwache im Nachtdienst in einem 28-Tage-Turnus mit jeweils 154,00 Stunden. Jeder 28-Tage-Turnus ist dabei wie folgt aufgeteilt:
- acht zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr,
- sechs zusammenhängende Tage dienstfrei,
- neun zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr und o fünf zusammenhängende Tage dienstfrei.
Am Anfang eines jeden Jahres wird jeweils sein gesamter Dienstplan festgelegt.
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