OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2002
1 U 57/01
Normen:
SGB X § 115 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 453/98

Die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 115 SGB X

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 1 U 57/01

DRsp Nr. 2002/17369

Die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 115 SGB X

»Nach § 115 SGB X kann nur der Anspruch auf Arbeitsentgelt für nichtselbständige Arbeit auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft i.S. des § 115 SGB X.«

Normenkette:

SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat Sozialleistungen an den früheren Geschäftsführer der Beklagten N. erbracht. Sie macht geltend, dass Herr N. Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, und dass diesem ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der Klageforderung zugestanden habe, der auf sie nach § 115 SGB X übergegangen sei.